Schmerzensgeld

Autor: Göppl

Schmerzensgeld wird grundsätzlich gewährt. Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach Art und Schwere der Verletzung sowie unter Berücksichtigung der Heilbehandlungsdauer und ggf. zu erwartenden dauerhaften Schädigungen. Schmerzensgeld kommt auch in Betracht, wenn aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Beeinträchtigung des Privatlebens erfolgt. Auch im Falle der Tötung kann den Hinterbliebenen ein Schmerzensgeldanspruch nach vorgenanntem Grundsatz zustehen.