Prozessuale Geltendmachung

Autor: Göppl

Der Geschädigte hat die Möglichkeit seine Schadenersatzansprüche in seinem Heimatland einzuklagen. Die Klage muss gegen den ausländischen Versicherer eingereicht werden und nicht gegen den deutschen Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherers.

Darüberhinaus kann die Klage selbstverständlich auch in Island eingereicht werden. Dann gilt folgendes:

Haftpflichtversicherung und Schädiger sind als Gesamtschuldner zu verklagen. Örtlich zuständig ist das Wohnsitzgericht des Beklagten. Erstinstanzliche Gerichte sind Kreis- bzw. Stadtrichter. Berufungsgericht ist das Oberste Gericht in Reykjavik.