Regulierungspraxis

Autor: Göppl

Auf Grund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums ebenfalls Anwendung findet und die in Island in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Island, seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die isländischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDV, Glockengiesserwall 1, 20095 Hamburg,Tel. 0180 2 5026 oder überwww.zentralruf.de

zu erfragen.