Verjährung

Autor: Pesl

Schadensersatzansprüche aus Gefährdungs- wie Verschuldenshaftung verjähren in drei Jahren (§§ 1489 ABGB und 17 EKHG).

Die Frist beginnt mit Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Ohne diese Kenntnis beträgt die Frist 30 Jahre, im Verhältnis zum Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer jedoch nur zehn Jahre, jeweils ab Unfallzeitpunkt.

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgt durch Klageerhebung, Anerkenntnis, als welches auch eine Teilzahlung der Versicherung gilt, sowie durch Beteiligung am Strafverfahren für jene Ansprüche, die in der Anschlusserklärung geltend gemacht werden (Privatbeteiligtenanschluss).