Regulierungspraxis

Autor: Eckersdorf

Nach einem Unfall in Polen hat der Geschädigte drei Möglichkeiten, seine Schadensersatzansprüche außergerichtlich geltend zu machen:

Anmeldung seiner Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung in Polen,

Abwicklung nach der 4. KH-Richtlinie, siehe hierzu Teil 2/1.5 im Allgemeinen Teil, oder

Anspruchstellung im Grüne-Karte-System beim Nationalen Versicherungsbüro (in Polen PBUK), das an den zuständigen Korrespondenten weiterleitet, oder Anspruchstellung direkt beim Korrespondenten.

Zwar regulieren die polnischen Versicherer auch in englischer oder deutscher Sprache, allerdings ist oft mit der Überschreitung des gesetzlichen Termins von 30 Tagen und zu niedrigen Regulierungssummen zu rechnen. Es gibt eine zusätzliche Frist von 14 Tagen ab Klärung der Umstände bei Haftungs- oder/und Schadensklärungsbedarf, falls dies bei Einhaltung der angemessenen Sorgfalt binnen 30 Tagen nicht möglich war.

Da durch die 4. KH-Richtlinie die Geltendmachung der Ansprüche in Deutschland und in deutscher Sprache erfolgen kann und durch die Dreimonatsfrist eine beschleunigte Regulierung eingeführt wurde, wird in aller Regel eine Anmeldung der Ansprüche daher direkt in Polen nicht mehr erfolgen.