Verjährung

Autor: Kahles

Die Verjährungsfrist beträgt einheitlich für Ansprüche aus Verschuldens- wie Gefährdungshaftung drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs erlangt, also bei unmittelbarer Beteiligung des Geschädigten am Unfall zu diesem Zeitpunkt; Ausnahmen hiervon kommen also insbesondere für Ansprüche von Hinterbliebenen in Betracht.

Die Regelfrist erhöht sich auf fünf Jahre, wenn die schädigende Handlung zugleich eine Straftat darstellt und der Geschädigte erhebliche Verletzungen erlitten hat.

Die Frist wird durch Klageerhebung sowie auch durch Antrag im Adhäsionsverfahren unterbrochen.