Regulierungspraxis

Autor: Wyttenbach

Die Regelungen der 6. KH-Richtlinie gelten in der Schweiz mangels Zugehörigkeit zur EU bzw. zu den EWR-Staaten nicht, aber der GDV hat mit dem nationalen Versicherungsbüro der Schweiz eine bilaterale Vereinbarung getroffen. Danach haben die an diesem Abkommen zwischen GDV und NVB teilnehmenden Versicherer ebenfalls im jeweils anderen Land Schadensrepräsentanten als Ansprechpartner zur Schadensregulierung vor Ort benannt. Diese regulieren außergerichtlich Schäden von deutschen Autofahrern, die sie bei Verkehrsunfällen in der Schweiz erlitten haben. Die zuständigen Regulierungsbeauftragten sind über die Auskunftsstelle des jeweiligen Heimatlandes des Geschädigten in Erfahrung zu bringen.

Zentralruf der Autoversicherer (GdV) Frankenstraße 18 20097 Hamburg Tel. 0800 2502600 kostenfrei - aus der Schweiz: +49 40 300330300 www.zentralruf.de

Da die 6. KH-Richtlinie nicht gilt, hat der Geschädigte allerdings nicht die Möglichkeit, sich bei Untätigkeit an die Entschädigungsstelle seines Heimatlandes zu wenden. Lässt sich der Schaden nicht über den Schadensregulierungsbeauftragten regulieren, muss die Klage in der Schweiz gegen den Versicherer eingereicht werden.

Hinweis!

Hierzu benötigt man einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt.

Im Übrigen steht es dem Geschädigten frei, seine Ansprüche außergerichtlich in der Schweiz gegen den Versicherer direkt geltend zu machen.