Reparaturkosten

Autor: Göppl

Sinnvoll ist es, das beschädigte Fahrzeug der gegnerischen Versicherung zur Begutachtung vorzuführen.

Die Reparaturkosten werden auch gegen Vorlage einer quittierten Rechnung ersetzt, welche auch von einer deutschen Werkstatt sein kann. Allerdings gibt es im letzteren Fall häufig Schwierigkeiten dann, wenn die dort ausgewiesenen Kosten die Schätzung durch den Sachverständigen der Versicherung überschreiten oder eine solche Bewertung mangels Besichtigung durch einen Sachverständigen der dortigen Versicherung nicht vorliegt.

Der Fahrzeugschaden kann aber auch anhand eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags reguliert werden; allerdings wird in diesen Fällen die Mehrwertsteuer nicht ersetzt. Dem Kostenvoranschlag sollten auf alle Fälle Fotos, die den Schaden zeigen, beigefügt werden.

Die Ersatzleistung bleibt stets auf den Zeitwert des Fahrzeugs begrenzt.