Autor: Göppl |
Bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit werden die Kosten für eine Pflegekraft erstattet; dasselbe gilt für vermehrte Bedürfnisse. Stets beschränkt sich die Ersatzleistung jedoch auf die konkret angefallenen, nachgewiesenen Kosten; eine fiktive Berechnung wird nicht akzeptiert.
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