Prozessuale Geltendmachung

Autor: Göppl

Der Geschädigte kann wahlweise seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, wenn die außergerichtliche Regulierung nicht möglich war, entweder in seinem Heimatland oder im Unfallland einklagen. Bei einer Klage in seinem Heimatland ist der ausländische Versicherer und nicht sein deutscher Schadenregulierungsbeauftragter zu verklagen. Der Halter, der Eigentümer und/oder Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges sind in diesem Falle nicht mitzuverklagen.

Bei einer Klage in der Slowakei gilt Folgendes:

Örtlich zuständig ist nach Wahl des Geschädigten das Gericht am Wohnsitz des Schädigers oder das für den Unfallort zuständige.

Sachlich zuständig sind in aller Regel die Bezirksgerichte. Die Verfahrensdauer beträgt mindestens ein Jahr, meistens muss mit zwei Jahren für die Instanz gerechnet werden.