Regulierungspraxis

Autor: Göppl

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie, die in der Slowakei seit dem 01.01.2003 in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in der Slowakei seinen Schadenersatzanspruch außergerichtlich in seinem Heimatland geltend machen. Die Slowakischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDV Glockengießerwall 1 20095 Hamburg Tel. 0180 25026

zu erfragen.