Verjährung

Autoren: Hartmann/Schomerus

In Spanien gilt eine kurze Verjährungsfrist von lediglich einem Jahr gemäß 1968 Código Civil.

Die Jahresfrist gilt einheitlich für Ansprüche aus Verschuldens- wie auch aus Gefährdungshaftung. Der Fristverlauf beginnt am Tag nach dem Unfall.

Eine Unterbrechung kann außer durch Klageerhebung auch durch ausdrückliches oder konkludentes Schuldanerkenntnis des Versicherers eintreten, wozu auch die Übermittlung eines Vergleichsangebots durch die Versicherung gerechnet wird; ferner wird die Frist schon durch die nachweisbare Zustellung eines Anspruchsschreibens oder beispielsweise eines Telegramms unterbrochen und der Lauf der Jahresfrist beginnt dann erneut.

Andere Umstände führen dazu, dass der Fristverlauf gehemmt wird: So beginnt die Verjährungsfrist erst beim Abschluss eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens oder unabhängig davon bei Personenschäden erst dann, wenn die akute Verletzungsbehandlung abgeschlossen ist und der Umfang möglicher Dauerschäden abgesehen werden kann und ärztlicherseits aufgenommen wird (sog. informe de sanidad).

Zur Frage der Verjährung ist das nachstehende Urteil des OLG Düsseldorf ergangen: