Autoren: Göppl/Pöhlmann |
Aufgrund der 5. KH-Richtlinie der Europäischen Union kann der Geschädigte nach einem Unfall in Tschechien seinen Schadensersatzanspruch problemlos über den Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland geltend machen. Nach §
Der konkrete Schadenregulierungsbeauftragte kann über die nationale Auskunftstelle ausfindig gemacht werden (§ 8a PflVG).
Zentralruf der Autoversicherer/GDVFrankenstraße 1820095 HamburgTel.: 0800 2502600www.zentralruf.de
Wenn keine außergerichtliche Regulierung des Unfalls zustande kommt, besteht die Möglichkeit, eine Klage zu erheben.
Falls beide Beteiligte einen Wohnsitz in der EU haben, ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts aus den Verordnungen des Europäischen Parlaments. Nach dem
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