Regulierungspraxis

Autoren: Göppl/Pöhlmann

Aufgrund der 5. KH-Richtlinie der Europäischen Union kann der Geschädigte nach einem Unfall in Tschechien seinen Schadensersatzanspruch problemlos über den Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland geltend machen. Nach § 163 Abs. 1 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hat der Schadensregulierungsbeauftragte im Auftrag des Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten. Die Bestellung eines Schadensregulierungsbeauftragten ist der Aufsichtsbehörde unter Beifügung dessen Namens und Anschrift anzuzeigen (§ 163 Abs. 2 VAG).

Der konkrete Schadenregulierungsbeauftragte kann über die nationale Auskunftstelle ausfindig gemacht werden (§ 8a PflVG).

Zentralruf der Autoversicherer/GDVFrankenstraße 1820095 HamburgTel.: 0800 2502600www.zentralruf.de

Wenn keine außergerichtliche Regulierung des Unfalls zustande kommt, besteht die Möglichkeit, eine Klage zu erheben.

Falls beide Beteiligte einen Wohnsitz in der EU haben, ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts aus den Verordnungen des Europäischen Parlaments. Nach dem EuGVVO ist eine Klage an dem eigenen allgemeinen Gerichtsstand, dem Wohnsitz oder am Sitz der Niederlassung möglich.