Regulierungspraxis

Autoren: Göppl/Pataky

Aufgrund der Richtlinie 2009/103/EG, die in Ungarn in nationales Recht umgesetzt worden ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Ungarn seine Schadensersatzansprüche auch in seinem Heimatland geltend machen. Die ungarischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen, die für die gesamte außergerichtliche Unfallregulierung im jeweiligen Heimatland zuständig sind. Die Schadensregulierungsbeauftragten sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDV Frankenstrasse 18 20097 Hamburg Tel.: 0800 2502600 www.zentralruf.de

zu erfragen.

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommen, kann der Geschädigte sowohl in seinem Heimatland als auch im Unfallland gegen den Schädiger und dessen Versicherung klagen. Diesen Grundsatz statuierte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.12.2007 (Rs. C-463/06). Danach kann der Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich in einem Staat der Europäischen Union ereignet hat, vor dem Heimatgericht des Schädigers anhängig gemacht werden (siehe auch die Rs. C-306/12). Die Klage ist gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des ausländischen Schädigers zu richten und nicht gegen seinen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, siehe hierzu Teil 2/1.4.17.2.1.