§ 13 VBVG
FNA: 404-34
Fassung vom: 04.05.2021
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 13 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde

§ 13 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bewilligt werden. 2Für ihre Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Vorschuss und in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. 3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. (2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungsersatz geltend machen. (3)