§ 14 VBVG
FNA: 404-34
Fassung vom: 04.05.2021
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 14 VBVG Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

§ 14 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) 1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 und 12 Absatz 2. (2) Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 15 Absatz 3.