§ 15 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 15 SGB III Ausbildung- und Arbeitsuchende

§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.