§ 153 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 153 VwGO (Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage)

§ 153 (Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.