§ 16 VBVG
FNA: 404-34
Fassung vom: 04.05.2021
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 16 VBVG Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

§ 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.