§ 163 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 163 SGG (Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen)

§ 163 (Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.