§ 17 VBVG
FNA: 404-34
Fassung vom: 04.05.2021
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 17 VBVG Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

§ 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) 1Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn 1. der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, 2. ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und 3. er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat. 2Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.