(1) 1Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn 1. der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, 2. ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und 3. er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat. 2Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.
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