§ 171 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 171 FamFG Antrag

§ 171 Antrag

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. (2) 1In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.