§ 22 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 22 FamGKG Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

1Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. 2Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.