§ 35 EGZPO
FNA: 310-2
Fassung vom: 30.01.1877
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 35 EGZPO (Anwendung von Vorschriften auf ein vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren)

§ 35 (Anwendung von Vorschriften auf ein vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.