§ 35 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 35 FamGKG Geldforderung

§ 35 Geldforderung

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.