§ 52 SGB I
FNA: 860-1
Fassung vom: 11.12.1975
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 52 SGB I Verrechnung

§ 52 Verrechnung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.