§ 52 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 52 VwGO (Örtliche Zuständigkeit des VG)

§ 52 (Örtliche Zuständigkeit des VG)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes: 1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.