(1) 1Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung, über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung und über die Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79 a Absatz 2 zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. 2Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Ausbeutung bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. 3Das Nähere regelt das Landesrecht. 4Die §§ 78 a bis 78 g bleiben unberührt. (2)
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