§ 85 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 85 VwGO (Zustellung der Klage)

§ 85 (Zustellung der Klage)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. 2Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.