28.2 Bedeutung und Anwendungsbereich

Autor: Götsche

Bedeutung

Für den VA ist es regelmäßig gleichgültig, wie es zu Bildung der ehezeitbezogenen Versorgungen gekommen ist, weshalb die Auflösung der Ehe erfolgt bzw. ob der Ausgleichsberechtigte die ihm übertragenen Versorgungen überhaupt benötigt. Liegen aber versorgungs- oder familienfeindliche Verhaltensweisen auf Seiten eines Ehegatten vor, kann dies im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen führen. Gleiches kann bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten der Fall sein. § 27 VersAusglG (früheres Recht: §§ 1587c und 1587h BGB a.F. sowie § 3a Abs. 6 VAHRG) schafft insoweit Abhilfemöglichkeiten. Bei grober Unbilligkeit wird eine Korrektur unbillig erscheinender Ergebnisse ermöglicht. Die Vorschrift stellt eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar (BGH, FamRZ 2007, 996).

Anwendungsbereich

§ 27 VersAusglG gilt zunächst für den Wertausgleich bei der Scheidung wie auch für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. Über eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des VA nach § 27 VersAusglG kann im Fall nicht ausgleichsreifer Anrechte erst bei der nach § 19 Abs. 4 VersAusglG vorzubehaltenden Regelung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gem. §§ 20 - 26 VersAusglG entschieden werden (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.05.2015 - 9 UF 386/14, FamRZ 2016, 468). Zur groben Unbilligkeit im Ausgleich nach der Scheidung siehe im Übrigen Teil 21.2.