28.3 Unbilligkeitsregelung und andere Regelungen

Autor: Götsche

Verhältnis zu §  3 Abs.  3 VersAusglG (kurze Ehezeit)

§  3 Abs.  3 VersAusglG genießt Vorrang.Ist die Ehezeit kurz (maximal drei Jahre) und stellt kein Ehegatte Antrag auf Durchführung des VA, ist dieser zwingend auszuschließen.

Damit kann eine bis zu drei Jahre dauernde kurze Ehezeit keinen nach §  27 VersAusglG zu beachtenden Härtegrund mehr bilden. Bereits nach früherem Recht kam ein Ausschluss wegen Unbilligkeit nur in besonderen Ausnahmefällen bei einer ungewöhnlich kurzen Dauer der Ehe in Betracht (BGH, FamRZ 2006, 769, 770; BGH, FamRZ 1981, 944, 945). Definiert das Gesetz die kurze Ehe mit einer Ehezeit von bis zu drei Jahren, will es aber den VA gleichwohl auf Antrag eines Ehegatten durchführen, wäre es widersprüchlich, wenn nach einem solchen Antrag der VA wegen kurzer Ehezeit gleichwohl gem. §  27 VersAusglG auszuschließen wäre.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das kurzzeitige Zusammenleben den alleinigen Ausschlussgrund bildet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.04.2013 - 9 UF 220/12, FamFR 2013, 469; OLG Jena, NJW-Spezial 2011, 422; Götsche, FamRB 2011, 26, 31). Zulässig ist es dagegen, im Zusammenhang mit weiteren Unbilligkeitsgründen auch die kurze Ehezeit in die Bewertung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit mit einzubeziehen.

Dagegen hat §  3 Abs.  3 VersAusglG keine Bedeutung für die Dauer der Trennungszeit als Härtegrund (siehe Teil 28.6.6).