28.4 Begriff der groben Unbilligkeit

Autor: Götsche

Strenge Maßstäbe für Anwendung des § 27 VersAusglG

Die Anwendung des § 27 VersAusglG besitzt Ausnahmecharakter. Der VA dient wie auch der Zugewinnausgleich der gleichmäßigen Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute. Er ist keine Belohnung für eheliche Treue, sondern Ausfluss der ausdrücklichen oder konkludenten Arbeitsteilung in der Ehe. Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen (auch Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung), sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Die Härteklausel ist ein Gerechtigkeitskorrektiv (BGH, Beschl. v. 01.04.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.04.2015 - 6 UF 310/13, OLG Report Mitte 24/2015 Anm. 2; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2009, 251, 252), von dem nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Deshalb wird die Anwendung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2014 - 13 UF 207/13, FamRZ 2014, 1933). Es gelten deutlich strengere Maßstäbe als bei § 242 BGB (OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.02.2015 - 13 UF 105/14, NZFam 2015, 563).

"Grobe" Unbilligkeit