Autor: Götsche |
Die Anwendung des § 27 VersAusglG unterliegt gem. § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz und setzt keinen Antrag voraus. Das Familiengericht muss aber nur bei konkretem Anlass Ermittlungen anstellen. Das Gericht kann davon ausgehen, dass die Eheleute ihnen vorteilhafte Ausschlussgründe von sich aus vorbringen und geeigneten Beweis hierfür antreten (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.06.2015 -
Dem beteiligten Versorgungsträger steht keine Befugnis zu, sich auf die Norm zu berufen. Jedoch kann in dem Verfahren über das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers ein Ehegatte noch geltend machen, dass der VA gem. § 27 VersAusglG auszuschließen oder zu kürzen sei.
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