44 VKH in VA-Sachen

Autor: Götsche

Antragserfordernis

Für die Versorgungsausgleichssache kann gem. §§ 76 - 78 FamFG Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Es ist ein gesonderter Antrag zu stellen, auch in Scheidungsverbundsachen. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht genügt, um das Ehezeitende gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG festzulegen (siehe Teil 5.2).

Für den Antrag besteht kein Rechtsanwaltszwang114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Für die Bewilligung gelten die allgemeinen Voraussetzungen (insb. Bedürftigkeit, Erfolgsaussichten, keine Mutwilligkeit, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 f. ZPO entsprechend).

Erfolgsaussichten

Wegen der wachsenden Unsicherheiten über die Altersversorgung ist Erfolgsaussicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO entsprechend) regelmäßig zu bejahen, selbst wenn die Ehegatten keine eigenen Anträge zum VA stellen und sich passiv verhalten (OLG Jena, NJW-Spezial 2013, 93; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 76 Rdnr. 68 m.N.; a.A. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 1092). Dies gilt vor allem in den Überleitungsfällen des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG (OLG Jena, NJW-Spezial 2013, 93).