OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2019
13 UF 52/18
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 753
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 59/17

Abänderung eines TrennungsunterhaltstitelsNicht ausreichende Bemühungen des Unterhaltsschuldners um eine neue ArbeitsstelleAnrechnung fiktiv erzielbaren Einkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 13 UF 52/18

DRsp Nr. 2020/852

Abänderung eines Trennungsunterhaltstitels Nicht ausreichende Bemühungen des Unterhaltsschuldners um eine neue Arbeitsstelle Anrechnung fiktiv erzielbaren Einkommens

Bei der Abänderung von auf fiktiver Grundlage beruhenden Entscheidungen bei fingierter Leistungsfähigkeit gilt für den Fall, in dem der Unterhaltspflichtige zunächst schuldlos seine Arbeitsstelle verliert und sich danach nicht in ausreichendem Maß um eine neue bemüht, dass ihm nunmehr fiktiv ein erzielbares Einkommen - gegebenenfalls entsprechend jetzt schlechterer Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - zugerechnet wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.956 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erstrebt die Abänderung eines zugunsten ihres Ehemannes bestehenden Trennungsunterhaltstitels.