AG Zossen, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 490/20
Abänderung eines Vergleichs über KindesunterhaltFiktives Einkommen bei Ermittlung des KindesunterhaltesVoraussetzungen der Abänderung eines Vergleichs über KinderunterhaltBerücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten für den Erwerb einer Immobilie bei bestehender KindesunterhaltsverpflichtungKrankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit bei KindesunterhaltBerücksichtigung krankheitsbedingter Fahrtkosten bei KindesunterhaltUnterhaltspflicht bei Kindesunterhalt trotz eines weiteren nachgeborenen Kindes
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 13 UF 40/22
DRsp Nr. 2023/2975
Abänderung eines Vergleichs über KindesunterhaltFiktives Einkommen bei Ermittlung des KindesunterhaltesVoraussetzungen der Abänderung eines Vergleichs über KinderunterhaltBerücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten für den Erwerb einer Immobilie bei bestehender KindesunterhaltsverpflichtungKrankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit bei KindesunterhaltBerücksichtigung krankheitsbedingter Fahrtkosten bei KindesunterhaltUnterhaltspflicht bei Kindesunterhalt trotz eines weiteren nachgeborenen Kindes
Die Aufnahme eines Kredits für einen Immobilienerwerb wirkt sich auf den zu zahlenden Kindesunterhalt nicht aus, soweit hierdurch die Leistung des Mindestunterhalts eines minderjährigen Kindes gefährdet wird.Die Gründe für ein Abänderungsverlangen müssen hinreichend substantiiert und auf den Einzelfall bezogen vorgetragen werden.Unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder sind gleichrangig, sodass die Übernahme der Betreuung eines nachgeborenen Kindes nicht zu einer Leistungsunfähigkeit führt.Fahrtkosten zu Ärzten im Rahmen der Berufung auf eine krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, warum die Fahrten konkret unternommen werden, warum gerade dieser Arzt aufgesucht werden muss und warum keine kostengünstigere Anreise möglich ist.
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