OLG Koblenz - Beschluss vom 28.06.2023
13 UF 100/23
Normen:
FamFG § 238; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 488
FamRZ 2023, 1870
FuR 2024, 402
NZFam 2024, 373
Vorinstanzen:
AG Hattingen, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 114/16
AG Daun, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 198/22

Abänderungsverfahren zur Erhöhung des zuerkannten nachehelichen Unterhalts; Ansetzen des Wohnwerts beim Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 13 UF 100/23

DRsp Nr. 2024/10509

Abänderungsverfahren zur Erhöhung des zuerkannten nachehelichen Unterhalts; Ansetzen des Wohnwerts beim Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 05.01.2023, berichtigt durch Beschluss vom 23.01.2023, in Ziff. 1 und 2 seines Tenors teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hattingen vom 12.03.2019, Az. 39 F 114/16, ab März 2021 zu nachehelichen Unterhaltszahlungen wie folgt verpflichtet:

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ab März 2021 bis August 2021 zusätzlich einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 418,00 €;

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ab September 2021 bis April 2023 insgesamt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.544,00 € als Elementarunterhalt, weitere 811,92 € als Altersvorsorgeunterhalt und weitere 418,00 € als Krankenvorsorgeunterhalt;

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ab Mai 2023 bis März 2025 insgesamt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.234,47 € als Elementarunterhalt, weitere 968,00 € als Altersvorsorgeunterhalt und weitere 426,20 € als Krankenvorsorgeunterhalt;

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ab April 2025 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 1.600,00 €.

Die weitergehende Beschwerde wird unter Abweisung der weitergehenden Unterhaltsanträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.