OVG Thüringen - Beschluss vom 19.12.2025 4 EO 372/25
Normen:
ThürSchulG § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ThürSchulG § 15a Abs. 7; ThürSchlG § 3 Abs. 1 S. 1; ThürSchulG § 4 Abs. 4 S. 2; VwGO § 42 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; ThürVerf Art. 24;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 07.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 3410/25
Ablehnung der Beschwerde mangels eigener Antragsbefugnis der Eltern bzgl. Geltendmachung des Anspruch des schulpflichtigen Kindes auf Aufnahme an einer Schule (hier Gesamtschule); Verfassungskonforme einschärnkende Auslegung des Wortlauts nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges; Keine automatische Berücksichtigungspflicht eines näher gelegenen Gymnasiums als nächstgelegene Schule durch Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme am Gymnasium
OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2025 - Aktenzeichen 4 EO 372/25
DRsp Nr. 2026/3229
Ablehnung der Beschwerde mangels eigener Antragsbefugnis der Eltern bzgl. Geltendmachung des Anspruch des schulpflichtigen Kindes auf Aufnahme an einer Schule (hier Gesamtschule); Verfassungskonforme einschärnkende Auslegung des Wortlauts "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges"; Keine automatische Berücksichtigungspflicht eines näher gelegenen Gymnasiums als nächstgelegene Schule durch Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme am Gymnasium
1. Soweit das Recht auf Vertretung des Kindes nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Wahrung des elterlichen Erziehungsrechts ausreichend ist, besteht keine eigene Antragsbefugnis der Eltern, (hier) um den Anspruch des schulpflichtigen Kindes auf Aufnahme an einer Schule geltend zu machen.2. (Nur) § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG, der dem Wortlaut nach auf die "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges" abstellt, ist insoweit verfassungskonform einschränkend so auszulegen, dass für die Zuordnung der Schüler, die auf den Übertritt zum Gymnasium nach Klassenstufe 4 verzichten (vgl. LT-Drs. 4/1561, S. 24) und sich anstatt dessen an einer Gemeinschaftsschule anmelden, bei Anwendung des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG die Gymnasien unberücksichtigt bleiben, obwohl an beiden Schulen das Abitur erworben werden kann.
Tenor
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