OLG Bamberg - Beschluss vom 23.12.2024
2 UF 218/24
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 14.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 282/24

Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einem Umgangsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.12.2024 - Aktenzeichen 2 UF 218/24

DRsp Nr. 2025/541

Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einem Umgangsverfahren

1. Lehnt auf entsprechende Anregung eines Elternteils das Familiengericht trotz entsprechender Anhaltspunkte für einen möglichen Abänderungsbedarf die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einem Umgangsverfahren ab, fehlt es an einer Sachentscheidung in der Hauptsache. 2. Das Verfahren kann in einem solchen Fall gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Familiengericht von Amts wegen zurückverwiesen werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Haßfurt vom 14.10.2024 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht -Familiengericht- Haßfurt zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht übertragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.