OLG Koblenz - Beschluss vom 08.02.2023
13 UF 595/22
Normen:
BGB § 1379;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 286
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 156/18

Ablehnung der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs aus abgetretenem Recht wegen der rechtsvernichtenden Einwendung der Erfüllung; Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit gemachter Angaben zu Vermögenswerten

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 13 UF 595/22

DRsp Nr. 2024/12652

Ablehnung der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs aus abgetretenem Recht wegen der rechtsvernichtenden Einwendung der Erfüllung; Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit gemachter Angaben zu Vermögenswerten

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 07. (richtig: 09.) November 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1379;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um einen Zugewinnausgleichsanspruch aus abgetretenem Recht.

Nach Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin und Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser, im Zuge dessen die Antragsgegnerin ihre Auskunft auch zum Teil korrigiert hatte, begehrt die Antragstellerin neben ihrem Zahlungsantrag von der Antragsgegnerin erneut, und zwar ergänzende, Auskunft und Belegvorlage. Sie hat geltend gemacht, erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfahren zu haben, dass die Antragsgegnerin ebenfalls über ein in ihrer Auskunft nicht aufgeführtes Aktienvermögen verfügen müsse. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Vermögenswert zum Endvermögensstichtag am 30.05.2014 bestritten und macht das Erlöschen des Auskunftsanspruchs durch Erfüllung geltend.