OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.09.2025
5 WF 86/25
Normen:
AktO § 27 Abs. 6 S. 1; FamFG § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 1561
NJW-RR 2026, 66
FamRZ 2026, 553
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 30.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 463/25

Ablehnung seines Ordnungsmittelantrages in einem Umgangsverfahren; Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2025 - Aktenzeichen 5 WF 86/25

DRsp Nr. 2025/11625

Ablehnung seines Ordnungsmittelantrages in einem Umgangsverfahren; Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung

Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung, in der die konkreten Zeiten von einem Dritten bestimmt werden Für das Vollstreckung des Umgangs ist nach § 89 Abs. 1 FamFG erforderlich, dass der Umgang nach Art, Ort und Zeit unmittelbar im Vollstreckungstitel geregelt ist.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 30.06.2025 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktO § 27 Abs. 6 S. 1; FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Ordnungsmittelantrages in einem Umgangsverfahren.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern von drei Kindern, die seit der Trennung der Eltern im September 2021 bei der Mutter leben.

Mit Beschluss vom 09.03.2025 (Az. 11 F 404/24) regelte das Familiengericht den Umgang des Vaters mit den beiden jüngeren Kindern M., geboren 2013, und V., geboren 2015, wie folgt:

Der Umgang erfolgt zweimal monatlich in den Räumen ..., wobei die Kinder von der Mutter dorthin gebracht und wieder abgeholt werden.

Der Umgang erfolgt vorläufig begleitet nach Terminvereinbarung mit dem Jugendamt.