OLG München - Beschluss vom 26.10.2023
30 WF 975/23 e
Normen:
FamFG § 155; FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 43 f.;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 378
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 504/23

Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen einen Richter wegen Befangenheit in einem Verfahren wegen Regelungen zum Umgangsrecht mit seinem Kind

OLG München, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 30 WF 975/23 e

DRsp Nr. 2024/13755

Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen einen Richter wegen Befangenheit in einem Verfahren wegen Regelungen zum Umgangsrecht mit seinem Kind

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Memmingen vom 14.09.2023 - 003 F 504/23 - abgeändert und die Befangenheitsablehnung der Antragsgegnerin gegen die Richterin am Amtsgericht ... für begründet erklärt.

Normenkette:

FamFG § 155; FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 43 f.;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Umgangs mit dem Kind T... L..., geboren am ... 2021, der im Haushalt der Mutter lebt.

Im Verfahren 003 F 65/22, Amtsgericht Memmingen, wurde durch Gerichtsbeschluss vom 05.09.2022 eine - zeitlich befristete - Umgangsregelung zur Anbahnung des Umgangs getroffen.

Nachdem der Vater eine Ausweitung des Umgangsrechts anstrebte, hat das Jugendamt eine Umgangsvereinbarung mit Datum 12.01.2023 ausgearbeitet, die einen regulären Umgang - allerdings ohne Übernachtung und ohne Ferienregelung - beinhaltet. Diese Vereinbarung wurde von der Antragsgegnerin und - nach den Ausführungen des Jugendamtes in der Stellungnahme vom 27.07.2023 - auch vom Antragsteller nicht unterschrieben, obwohl Umgang entsprechend dieser Vereinbarung mit dem Kind praktiziert wird.