OLG Koblenz - Beschluss vom 03.07.2023
13 WF 334/23
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 64
MDR 2023, 1338
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 135/22

Ablehnungsgesuch eines Kindsvaters gegen den Sachverständigen

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 13 WF 334/23

DRsp Nr. 2024/12650

Ablehnungsgesuch eines Kindsvaters gegen den Sachverständigen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 05.05.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Durchführung eines Nicht-/Abhilfeverfahrens bedarf es nach Einlegung des Rechtsmittels direkt beim Oberlandgericht dabei nicht (vgl. OLG Stuttgart MDR 2003, 110).

Das Familiengericht hat das gegen die Sachverständige ...[A] gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht für unbegründet erklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den ausführlich und zutreffend begründeten angefochtenen Beschluss verwiesen.

Unter besonderer Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist ergänzend noch wie folgt auszuführen: