Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 16.07.2012 wird zurückgewiesen.
I. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16.07.2012 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss ist der Bezirksrevisorin im Wege einer Stichprobe am 16.8.2012 zur Kenntnis gelangt. Mit ihrer am 05.09.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
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