Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre am 28. Juni 1985 vor dem Standesamt Bi. geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Endurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - P. vom 11. Februar 1992 (F 211/91) geschieden und dabei die elterliche Sorge für ihr am 11.01.1987 geborenes gemeinschaftliches eheliches Kind A. W. auf die Antragsgegnerin übertragen, was dem gemeinsamen Vorschlag der Parteien entsprochen hat.
Der Antragsteller beantragt die Änderung der Sorgerechtsentscheidung dahingehend, die elterliche Sorge für A. W. auf ihn zu übertragen.
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