KG - Beschluss vom 22.07.2025
1 VA 36/24
Normen:
FamFG § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 271

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen; Ansehen des als Eheschließungsbestätigung übersetzten Spruchs des Scharia-Gerichts als Entscheidung

KG, Beschluss vom 22.07.2025 - Aktenzeichen 1 VA 36/24

DRsp Nr. 2025/11371

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen; Ansehen des als "Eheschließungsbestätigung" übersetzten Spruchs des "Scharia-Gerichts" als "Entscheidung"

Eine ausländische Entscheidung entfaltet grundsätzlich diejenigen verfahrensrechtlichen Wirkungen für den deutschen Rechtsbereich, welche ihr nach dem ausländischen Verfahrensrecht des Erlassstaates zukommen. Grundsätzlich stellen weder die bloße Registrierung eines Personenstandfalls im Ausland noch eine lediglich als Vorstufe zur Registrierung einer Ehe zu verstehende Prüfung der Wirksamkeit der Ehe eine anerkennungsfähige Entscheidung i.S.d. §§ 107 ff. FamFG dar.

Normenkette:

FamFG § 107 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten begehren im Rahmen eines Verfahrens auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG die Anerkennung eines als "Eheschließungsbestätigung" übersetzen Ausspruches des "Scharia-Gerichts" in Damaskus vom 02.02.2022.

Die Beteiligten sind syrische Staatsangehörige. Die Beteiligte zu 1) wurde am 07.01.2001, der Beteiligte zu 2) am 15.01.1996 jeweils in Aleppo/Syrien geboren. Seit Herbst 2015 leben sie in Deutschland und wurden als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt (Beteiligte zu 1): Bescheid des BAMF vom 06.12.2016; Beteiligter zu 2): Bescheid des BAMF vom 17.08.2016).

1. 2.