OLG Koblenz - Beschluss vom 23.01.2025
13 UF 383/23
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 785
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 161/22

Anerkennung einer Auslandsadoption in Sierra Leone; Erfordernis der Annahme für das Kindeswohl

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2025 - Aktenzeichen 13 UF 383/23

DRsp Nr. 2025/6731

Anerkennung einer Auslandsadoption in Sierra Leone; Erfordernis der Annahme für das Kindeswohl

Erheblich für die Beurteilung, ob eine Adoption für das Wohl des Kindes erforderlich ist, ist, dass das Kind durch die Adoption ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause bekommen soll und sich die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern müssen, dass eine merkliche, bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist. Nach § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch bedeutend, ob zwischen dem Adoptionsbewerber bereits eine intensive Beziehung besteht, die nicht abgebrochen werden soll, oder wenn eine anderweitige Möglichkeit, für das Kind eine geeignete Familie zu finden, wegen besonderer persönlicher Verhältnisse des Kindes nicht besteht, wobei das konkrete Kindeswohl wichtiger ist als die Durchsetzung präventiver Ziele, so wenn andernfalls eine Kindeswohlgefährdung droht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Annehmenden zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 14.06.2023 abgeändert und Folgendes festgestellt:

Die Annahme des Kindes ..., geb. am ... 2016, durch ... , geboren am ... .195, und ..., geb. ..., geboren am ... .1966, nach der Adoptionsentscheidung des High Court of Sierra Leone, Family and Probate Division, vom 03.03.2022, Aktenzeichen 48/22, wird anerkannt (§ 2 Abs. 1 AdWirkG).