OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2020
15 UF 126/20
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 51 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 441 F 126/20

Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 15 UF 126/20

DRsp Nr. 2020/12401

Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren

Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.06.2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 441 F 126/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

3. Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 51 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Beurteilung der Rechtslage im Beschwerdeverfahren zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

II.