OLG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2025
7 WF 69/23
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
FuR 2025, 546
MDR 2025, 1502
FamRZ 2026, 396
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 552 F 94/18

Anforderungen an einen vollstreckungsfähigen Titel in einem protokollierten Vergleich i.R.d. Auskunftsstufe einer Folgesache in einem laufenden Scheidungsverfahren; Verhängung eines Zwangsgeldes

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2025 - Aktenzeichen 7 WF 69/23

DRsp Nr. 2025/9643

Anforderungen an einen vollstreckungsfähigen Titel in einem protokollierten Vergleich i.R.d. Auskunftsstufe einer Folgesache in einem laufenden Scheidungsverfahren; Verhängung eines Zwangsgeldes

Zu den Anforderungen an einen vollstreckungsfähigen Titel gem. § 888 ZPO in einem protokollierten Vergleich im Rahmen der Auskunftsstufe einer Folgesache in einem laufenden Scheidungsverfahren: 1. Wird im Rahmen eines protokollierten Vergleiches hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung des Ehegatten auf den Auskunftsantrag des Stufenantrages, mit dem die Folgesache nachehelicher Unterhalt eingeleitet worden ist, Bezug genommen, ohne dass der die Folgesache einleitende Schriftsatz zusätzlich als Anlage zu Protokoll genommen wird, liegt mangels hinreichender Bestimmtheit kein vollstreckungsfähiger Titel vor, da die Auskunftsverpflichtung nicht allein anhand des Titels, sondern nur nach Rückgriff auf die Gerichtsakten bestimmt werden kann.