BVerfG - Beschluss vom 28.08.2025
1 BvR 810/25
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 1473
FamRZ 2025, 1900
NJW 2026, 383
Vorinstanzen:
OLG München, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 261/23
OLG München, vom 03.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 006 F 1992/24
OLG München, vom 14.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 167/25
OLG München, vom 02.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 167/25
OLG München, vom 04.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 167/25

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Umgangsregelung; Ausreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung der Kindesmutter in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 28.08.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 810/25

DRsp Nr. 2025/11919

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Umgangsregelung; Ausreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung der Kindesmutter in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör

Ein Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, ist grundsätzlich eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung erforderlich.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Umgangsrecht.

A.